Gemeinnützige Einrichtungen
Egal ob Verein, Stiftung oder GmbH - gemeinnützige Einrichtungen unterliegen besonderen steuerrechtlichen Anforderungen. Wir unterstützen gemeinnützige Einrichtungen dabei, diese Hürden zu meistern und frühzeitig neue Herausforderungen zu erkennen.
Satzung
Die Abgabenordnung (AO) sieht eine Reihe von Pflichtangaben für die Satzung einer gemeinnützigen Einrichtung vor. Ob diese Pflichtangaben vollständig enthalten sind und dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, kann durch uns geprüft werden. Wir übernehmen auch die Vorababstimmung mit dem Finanzamt, damit für die Organisation und ihre Geschäftsführung Rechtssicherheit herrscht, bevor sie mit dem eigentlichen Geschäft startet. Apropos...
Neben einer Satzung fordert das Gemeinnützigkeitsrecht, dass die Satzung durch die Geschäftsführung auch gelebt wird. Das Tagesgeschäft der Einrichtung muss sich an gemeinnützigen Zwecken orientieren und deren Verwirklichung dienen.
Die Finanzverwaltung ist seit einiger Zeit dazu übergegangen beide Aspekte verschärft zu prüfen.
Spenden & Sponsoring
Die Abgrenzung von Spende bzw. steuerlich irrelevantem Sponsoring und echtem Sponsoring kann so schwierig wie bedeutsam sein. Für die gemeinnützige Einrichtung geht es dabei u.a. um die Fragen, ob die Einnahme einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet und welchem Umsatzsteuersatz die Einnahme unterliegt.
Derartige Fragen sollten geklärt werden, bevor der zugrundeliegende Vertrag abgeschlossen wird, um entsprechende Vorkehrungen in die ein oder andere Richtung treffen zu können.
Mittelverwendung
Die Selbstlosigkeit einer gemeinnützigen Einrichtung setzt voraus, dass diese ihre Mittel zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Mit diesem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung geht eine entsprechende Nachweispflicht einher. Dieser soll durch eine sog. Mittelverwendungsrechnung nachgekommen werden. Wie diese auszusehen hat, ist gesetzlich wiederum nicht geregelt, was zu Unsicherheiten in der Praxis führt.
Gewinnermittlung
Für die Gewinnermittlung einer gemeinnützigen Einrichtung genügt es nicht, Einnahmen und Ausgaben gegenüber zu stellen. Stattdessen müssen diese den vier Sphären (ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zugeordnet werden. Nicht selten kommt es diesbezüglich zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Ein häufiges Streitthema z.B. gemischte Aufwendungen dar. Hier gilt es einen Aufteilungsmaßstab zu finden und umzusetzen.
Wir beraten unsere Mandanten in derartigen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Deklarationspflichten.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzbesteuerung stellt sich für gemeinnützige Einrichtungen häufig die Frage, ob es sich um eine Leistung handelt, die überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt. Wenn dies der Fall ist, schließt sich die Frage an, ob die Leistung steuerbefreit ist oder welchem Steuersatz die Leistung ggf. unterliegt. Und zu guter Letzt spielt natürlich der Vorsteuerabzug eine entscheidende Rolle.
Wir helfen unseren Mandanten, die diversen Regelungen und Fallstricken zu navigieren und eine für sie passende Vorgehensweise zu finden und umzusetzen.
Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Seit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2019 prüft die Finanzverwaltung verstärkt die Gemeinnützigkeit entsprechend tätiger Einrichtungen. Dies betrifft nicht nur solche Organisationen, die sich im Spektrum der politischen Meinungsbildung betätigen, sondern auch Kulturschaffende und Sportvereine.
Wir liefern unsere Mandanten Argumente im Rahmen von Betriebsprüfungen und ermitteln mit ihnen die potentiellen Auswirkungen einer Aberkennung ihres Gemeinnützigkeitsstatus.
Aktuelles
BFH: Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
Mit Urteil vom 11.12.2024 (VIII R 24/23) hat der BFH klargestellt, dass die Fiktion der Personenverschiedenheit von steuerbefreiter Trägerkörperschaft und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, wie sie gem. § 44 Abs. 6 EStG für die Kapitalertragsteuer gilt, auf das Verfahrensrecht zu übertragen ist. Somit gilt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (auch wenn dieser sonst als unselbständig zu verstehen ist) nicht bloß als Schuldner der Kapitalerträge, sondern auch als "Dritter" im Sinne der Abgabenordnung. Dies kann wie im vorliegenden Fall z.B. bei Fragen nach der Festsetzungsverjährung relevant werden.